Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Für
Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten
CONSECURA Versicherungsmakler
und -beratungs Ges.m.b.H. ,Gärtnergasse 8/4, 1030
Wien
PRÄAMBEL
o Der
Versicherungsmakler (kurz VM)
vermittelt unabhängig von seinen oder dritten Interessen, insbesondere
unabhängig vom Versicherungsunternehmen (Versicherer), Versicherungsverträge
zwischen dem Versicherungsunternehmen einerseits und dem Versicherungskunden (kurz VK) andererseits. Der vom VK mit
seiner Interessenwahrung in privaten und/oder betrieblichen
Versicherungsangelegenheiten beauftragte VM ist für beide Parteien des
Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des VK zu
wahren.
o Der
VM erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere des Maklergesetzes, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im
Folgenden „AGB“) und einem mit dem VK abgeschlossenen
Versicherungsmaklervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.
§ 1 GELTUNGSBEREICH
- Die AGB gelten ab Vertragsabschluss zwischen
dem VM und dem VK und ergänzen den mit dem VK allenfalls abgeschlossenen
Versicherungsmaklervertrag.
- Der Versicherungskunde erklärt seine
Zustimmung, dass diese AGB dem gesamten Vertragsverhältnis zwischen ihm
und dem VM sowie auch sämtlichen künftig abzuschließenden
Versicherungsmaklerverträgen zu Grunde gelegt werden.
- Die Tätigkeit des VMs wird, soweit im
Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, auf Österreich
beschränkt.
§ 2 DIE PFLICHTEN DES
VERSICHERUNGSMAKLERS
- Der VM verpflichtet sich, für den VK eine
angemessene Risikoanalyse zu erstellen und darauf aufbauend ein
angemessenes Deckungskonzept zu erarbeiten. Der Kunde nimmt zur Kenntnis,
dass diese Risikoanalyse und das Deckungskonzept ausschließlich auf den
Angaben des Kunden sowie den dem VM allenfalls übergebenen Urkunden
basieren und daher unrichtige und/oder unvollständige Informationen durch
den VK das Ausarbeiten eines angemessenen Deckungskonzepts verhindern.
- Der VM hat den VK fachgerecht und den
jeweiligen Kundenbedürfnissen entsprechend zu beraten, aufzuklären und den
nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz zu
vermitteln. Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass die
Interessenwahrung des VK grundsätzlich auf Versicherungsunternehmen mit
Niederlassung in Österreich beschränkt ist und daher ausländische
Versicherungsunternehmen aufgrund des entsprechend erhöhten Aufwandes nur
im Falle eines ausdrücklichen Auftrags des VK gegen ein gesondertes
Entgelt einbezogen werden.
- Die Vermittlung des bestmöglichen
Versicherungsschutzes durch den VM erfolgt bei entsprechender
Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses.
Bei der Auswahl einer Versicherung können daher neben der Höhe der
Versicherungsprämie insbesondere auch die Fachkompetenz des
Versicherungsunternehmens, seine Gestion bei der
Schadensabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die
Möglichkeit von Schadenfallkündigungen und die Höhe des Selbstbehalts als
Beurteilungskriterien herangezogen werden.
- Der VM weist auf die Bestimmungen gemäß MaklerG §28 hin und hält ausdrücklich fest, dass
-
der VM im B2B-Bereich nur bei Entgeltvereinbarung
zur Tätigkeit nach § 28 Z. 4 ( Bekanntgabe von Rechtshandlungen etc. ) und Z.5
/( Prüfung des Versicherungsscheines ) MaklerG
verpflichtet ist.
-
Weiters der VM nur bei Entgeltvereinbarung sowohl gegenüber Konsumenten als auch
im B2B-Bereich zur Tätigkeit nach § 28 Z.6 ( Unterstützung im Versicherungsfall
etc. ) und Z.7 ( laufende Überprüfung etc.) MaklerG
verpflichtet ist.
§ 3 AUFKLÄRUNGS- UND MITWIRKUNGSPFLICHT
DES KUNDEN
- Der VM benötigt für das sorgfältige und
gewissenhafte Erbringen der in § 2 beschriebenen Leistungen alle sachbezogenen
Informationen und Unterlagen, über die der Kunde verfügt, um eine
fundierte Beurteilung der individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen und
dem Kunden den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen
Versicherungsschutz vermitteln zu können. Aus diesem Grunde ist der VK
verpflichtet, dem VM alle für die Ausführung der Dienstleistungen
erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und vollständig
vorzulegen und den VM von allen Umständen, die für die in § 2
beschriebenen Leistungen des VMs von Relevanz sein können, in Kenntnis zu
setzen.
- Der Versicherungskunde ist verpflichtet,
sofern erforderlich, an einer Risikobesichtigung durch den VM oder das
Versicherungsunternehmen nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache
teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.
- Die nach gründlichem Nachfragen vom Kunden
erhaltenen Informationen und Unterlagen kann der VM zur Grundlage der
weiteren Erbringung seiner Dienstleistungen gegenüber dem Kunden machen,
sofern sie nicht offenkundig unrichtigen Inhalts sind.
- Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass
ein von ihm oder für ihn vom VM unterfertigter Versicherungsantrag noch
keinen Versicherungsschutz bewirkt, sondern dieser vielmehr noch der
Annahme durch das Versicherungsunternehmen bedarf, sodass zwischen der
Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den
Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann.
- Der VK, sofern er nicht als Verbraucher i.S.d. KSchG anzusehen ist, verpflichtet sich, alle durch
die Vermittlung des VMs übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche
Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen
Versicherungsantrag zu überprüfen und dies gegebenenfalls dem VM zur
Berichtigung mitzuteilen.
- Der VK nimmt zur Kenntnis, dass eine
Schadensmeldung oder ein Besichtigungsauftrag noch keine Deckungs- oder
Leistungszusage des Versicherers bewirkt.
- Der VK nimmt zur Kenntnis, dass er als
Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und der jeweils
anwendbaren Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat,
deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.
§ 4 ZUSTELLUNGEN, ELEKTRONISCHER
SCHRIFTVERKEHR
- Als Zustelladresse des VK gilt die dem VM
zuletzt bekannt gegebene Adresse.
- Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis,
dass aufgrund vereinzelt auftretender, technisch unvermeidbarer Fehler die
Übermittlung von E-Mails oder Poststücken unter Umständen dazu führen
kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht oder bekannt werden. Für diese
Folgen übernimmt der VM eine Haftung nur dann, wenn er dies verschuldet
hat. Der Zugang von E-Mails oder Poststücken bewirkt noch keine vorläufige
Deckung und hat auch auf die Annahme eines Vertragsangebotes keine
Wirkung.
§ 5 URHEBERRECHTE
- Der Kunde anerkennt, dass jedes vom VM
erstellte Konzept, insbesondere die Risikoanalyse und das Deckungskonzept,
ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Verbreitungen,
Änderungen oder Ergänzungen sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der schriftlichen
Zustimmung des VMs.
§ 6 HAFTUNG
o Schadenersatzansprüche
gegen den VM müssen unverzüglich nach Schadenseintritt, spätestens jedoch 6
Monate ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.
o Die
Haftung des VM ist jedenfalls mit der Höhe der Deckungssumme seiner bestehenden
Berufshaftpflicht beschränkt.
o Der
VM haftet für Schäden aus seiner Tätigkeit dem VK nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit, wenn es sich um einen Schaden an Personen handelt. Bei
Fahrlässigkeit ist die Haftung mit de r Höhe der gesetzlichen
Mindesthaftpflichtversicherungssumme beschränkt und erstreckt sich nicht auf
entgangenen Gewinn.
§ 7 VERSCHWIEGENHEIT,
DATENSCHUTZ
- Der VM ist verpflichtet, vertrauliche
Informationen, die ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung zum Kunden bekannt
werden, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten.
Der VM ist verpflichtet, diese Pflicht auch seinen Mitarbeitern zu
überbinden.
- Dem VM ist der Schutz der personenbezogenen
Daten des Kunden ein wichtiges Anliegen. Eine Datenverarbeitung erfolgt
ausschließlich unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO,
Datenschutzgesetz) sowie auf Basis des mit dem Kunden abgeschlossenen
Vertrages und allenfalls einer vom Kunden erteilten Zustimmungserklärung.
- Informationen zur Datenverarbeitung bzw.
Datenschutz und zu den Rechten des Kunden (Betroffenenrechte) können dem
vom VM auszuhändigenden „Informationsblatt zum Datenschutz“ entnommen
werden. Das "Informationsblatt
Datenschutz“ bzw. unsere Datenschutzerklärung findet der Kunde zudem auf
der Homepage des Versicherungsmaklers unter www.consecura.at
§ 8 RÜCKTRITTSRECHTE
DES VERSICHERUNGSKUNDEN
- Gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist
der Kunde berechtigt, bei Abgabe seiner Vertragserklärung außerhalb der
Geschäftsräume des Auftragnehmers oder eines Standes auf einer Messe von
seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt
kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen 14 Tagen
erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung dieser
Vertragsurkunde, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen dieses Vertrages
zu laufen. Das Rücktrittsrecht erlischt bei Versicherungsverträgen
spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrages.
- Die Erklärung über den Rücktritt des Vertrages
ist schriftlich an den Auftragnehmer zu übermitteln. Der Rücktritt erfolgt
rechtzeitig, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der in Abs. 1
genannten Frist abgesendet wird.
§ 9 BEENDIGUNG DER
VERTRETUNG/ GESCHÄFTSBEZIEHUNG
o Die
Geschäftsbeziehung kann durch schriftliche Kündigung durch eine der beiden
Vertragsparteien beendet werden. Sie erlischt jedoch spätestens automatisch mit
Kündigung/ Stornierung oder Vermittlerwechsel des letzten durch den VM
vermittelten Vertrages. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass durch die Beendigung
dieses Geschäftsverhältnisses auch die Interessenwahrung durch den VM erlischt,
nicht jedoch die aus den vorangegangenen
aktiven Verhältnissen resultierenden wirtschaftlichen Ansprüche des VM.
§ 10 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, wird dadurch der
Restvertrag nicht berührt. Im B2B-Bereich (Unternehmergeschäfte) wird in
einem solchen Fall die ungültige oder undurchsetzbare
Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der undurchsetzbaren oder ungültigen Bestimmung möglichst
nahekommt.
- Die Verträge zwischen dem VM und dem VK unterliegen
österreichischem Recht. Für allfällige Streitigkeiten aus oder im
Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – mit Ausnahme von Konsumenten i.S.d. KSchG – jenes Gericht zuständig, in dessen
Sprengel sich die Betriebsstätte des VMs befindet. Der VM ist jedoch
berechtigt, eine allfällige Klage vor jedem anderen sachlich zuständigen
Gericht einzubringen. Unbeschadet dessen ist für Konsumenten i.S.d. KSchG jenes Gerichts zuständig, in dessen
Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der
Beschäftigung des Konsumenten liegt.